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Zurück zur Denkmalpflege mit Augenmass

05.07.2022

Im Kanton Thurgau werden zu viele Bauten zu umfassend geschützt. Der Denkmalschutz wird so überdehnt und verwässert. Für eine Neuausrichtung ist es höchste Zeit.

Boden ist ein knappes Gut. Entsprechend wichtig ist der haushälterische Umgang damit. Ausufernde Schutzanordnungen verhindern die intensive Nutzung der bebaubaren Flächen und schiessen – auf dem Buckel der Eigentümer – weit übers eigentliche Ziel des Ortsbildschutzes hinaus.

Innere Bausubstanz seltener einbeziehen
Um den schwelenden Konflikt zu entschärfen, habe ich 2018 zusammen mit Manuel Strupler die Motion «Für eine Denkmalpflege mit Augenmass » eingereicht. Diese hat der Grosse Rat ein Jahr später mit deutlicher Mehrheit erheblich erklärt. Sie zielt darauf ab, den Denkmalschutz auf die äussere Bausubstanz zu beschränken und die innere Bausubstanz (Raumaufteilung, Bestandteile) nur noch bei herausragendem kulturhistorischem Wert einzubeziehen. Ende 2021 überwies der Regierungsrat dem Grossen Rat nach einer öffentlichen Vernehmlassung die Botschaft. Inzwischen hat sich die vorberatende Kommission damit befasst.

Kommission nimmt wichtige Anpassungen vor
Die Vorlage des Regierungsrats setzt den Motionsauftrag zu einem grossen Teil, aber nicht in allen Punkten um. In der Kommission ist es gelungen, eine wichtige Anpassung vorzunehmen, die sicherstellt, dass in jedem Fall zwischen dem Äusseren und Inneren differenziert werden muss (siehe Kasten). Zustimmung fand auch mein Antrag, vor jeder Unterschutzstellung die raumplanerischen Verdichtungsziele, die noch vorhandene Bausubstanz und die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen.

Wenn Bauten verfallen, ist niemandem geholfen
Denkmalschutz ist wichtig, doch kommt es (wie bei allem) auf das richtige Mass an. Jede Unterschutzstellung ist mit erheblichen Eingriffen in die verfassungsmässig geschützte Eigentumsgarantie verbunden. Dass integrale Unterschutzstellungen den Behörden weniger Arbeit bescheren, mag zutreffen, ist aber kein taugliches Argument, wenn es um staatliche Eingriffe ins Privateigentum geht. Was schützenswert ist, soll weiterhin geschützt werden. Gefragt ist aber mehr Augenmass, mehr Rücksichtnahme auf die Eigentümer und mehr Koordination mit der Raumplanung. Nicht jedes Objekt muss aussen und innen, mit allen Einzelteilen und samt Umgebung, für alle Ewigkeit konserviert werden. Schliesslich ist niemandem geholfen, wenn Bauten am Ende verfallen, weil pragmatische Lösungen verhindert werden.

Kernaufgabe der Denkmalpflege ist breit akzeptiert
Ich bin überzeugt davon, dass die Denkmalpflege gestärkt wird, wenn sie sich wieder auf ihre Kernaufgabe besinnt. Diese geniesst in der Bevölkerung grosse Akzeptanz. Mit zu vielen und zu weitgehenden Schutzanordnungen sorgte sie jedoch in der Vergangenheit regelmässig für Irritationen, Kopfschütteln und Unverständnis. Die Vorlage ist daher ein Schritt in die richtige Richtung. Entscheidend ist nun, dass der Grosse Rat den eingeschlagenen Kurs beibehält.

Pascal Schmid (SVP-Kantonsrat und Vizepräsident des HEV Thurgau)

 

So soll das neue Gesetz lauten

 

Die neuen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) in der Fassung der vorberatenden Kommission:

 

§ 10 Geschützte Objekte (geändert)

2 Die Anordnungen der Gemeinden können in Eingliederungs- oder Gestaltungsvor­schriften, Abbruchverboten, Nutzungsbeschränkungen, umfassenden Eingriffsverbo­ten oder Bewirtschaftungsvorschriften bestehen. Sie haben den Grundsatz der Ver­hältnismässigkeit in sachlicher und örtlicher Hinsicht zu wahren, wobei insbesonde­re die übergeordneten raumplanerischen Ziele, die noch vorhandene Bausubstanz und die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen sind.

 

§ 10a Schutz von Bauten, Bauteilen oder Anlagen (neu)

1 Die Anordnungen der Gemeinden bei Bauten, Bauteilen oder Anlagen samt Aus­stattung und Umgebung im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 umfassen:

1.    die äussere Bausubstanz und die tragenden Bauteile mit Aussenwirkung;

2.    die Umgebung, soweit sie für den wirksamen Schutz des Objekts notwendig ist;

3.    die innere Bausubstanz wie Decken, Wände, Böden und Ausstattungen sowie die Raumaufteilung und die Vertikalerschliessung, sofern diese von herausra­gender kulturgeschichtlicher Bedeutung sind.